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   BSG, 27.06.2012 - B 12 KR 6/10 R   

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BSG, 27.06.2012 - B 12 KR 6/10 R (https://dejure.org/2012,31658)
BSG, Entscheidung vom 27.06.2012 - B 12 KR 6/10 R (https://dejure.org/2012,31658)
BSG, Entscheidung vom 27. Juni 2012 - B 12 KR 6/10 R (https://dejure.org/2012,31658)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • lexetius.com

    Krankenversicherung - Regelung über die Versicherungsfreiheit in § 6 Abs 1 Nr 1 SGB 5 ab 2. 2. 2007 - Erfordernis eines dreijährigen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze - Geltung auch für vorher selbstständig tätige Personen - Lage des Dreijahreszeitraums - ...

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 6 Abs 1 Nr 1 SGB 5 vom 26.03.2007, § 6 Abs 4 SGB 5 vom 26.03.2007, § 6 Abs 9 SGB 5 vom 26.03.2007, Art 2 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG
    Krankenversicherung - Regelung über die Versicherungsfreiheit in § 6 Abs 1 Nr 1 SGB 5 ab 2.2.2007 - Erfordernis eines dreijährigen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze - Geltung auch für vorher selbstständig tätige Personen - Lage des Dreijahreszeitraums - ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 6 Abs 1 Nr 1 SGB 5 vom 26.03.2007, § 6 Abs 4 SGB 5 vom 26.03.2007, § 6 Abs 9 SGB 5 vom 26.03.2007, Art 2 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG
    Krankenversicherung - Regelung über die Versicherungsfreiheit in § 6 Abs 1 Nr 1 SGB 5 ab 2.2.2007 - Erfordernis eines dreijährigen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze - Geltung auch für vorher selbstständig tätige Personen - Lage des Dreijahreszeitraums - ...

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer
  • medcontroller.de
  • rewis.io

    Krankenversicherung - Regelung über die Versicherungsfreiheit in § 6 Abs 1 Nr 1 SGB 5 ab 2.2.2007 - Erfordernis eines dreijährigen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze - Geltung auch für vorher selbstständig tätige Personen - Lage des Dreijahreszeitraums - ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Geltung der Regelung über die Versicherungsfreiheit in § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V in der gesetzlichen Krankenversicherung für vorher selbstständig tätige Personen; Lage des Dreijahreszeitraums

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 10.06.2009 - 1 BvR 706/08

    Verfassungsmäßigkeit der Einführung des Basistarifs durch die Gesundheitsreform

    Auszug aus BSG, 27.06.2012 - B 12 KR 6/10 R
    Die hier vorliegende Fallkonstellation eines mehrfachen Wechsels zwischen Beschäftigung und Selbstständigkeit des Betroffenen habe das BVerfG in seinem Urteil vom 10.6.2009 (BVerfGE 123, 186 = SozR 4-2500 § 6 Nr. 8) nicht vor Augen gehabt.

    So hat bereits das BVerfG in seinem Urteil vom 10.6.2009 - 1 BvR 706/08 ua - darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber (auch) bei früheren Selbstständigen den (zur Versicherungsfreiheit führenden) Nachweis des Überschreitens der JAEG im Sinne eines Belegs für die nun auflösbare Bindung an die Solidargemeinschaft davon abhängig machen durfte, "dass diese Überschreitung von einer gewissen Dauerhaftigkeit und Stetigkeit ist" (so BVerfGE 123, 186, 263 f = SozR 4-2500 § 6 Nr. 8 RdNr 231 f unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung, aaO, BT-Drucks 16/3100 S 95) .

    Der Gesetzgeber ist allerdings von Verfassungs wegen nicht gehindert, den Kreis der Versicherungspflichtigen in der Sozialversicherung so abzugrenzen, wie es für die Begründung einer leistungsfähigen Solidargemeinschaft erforderlich ist (so zB BVerfGE 123, 186, 263 = SozR 4-2500 § 6 Nr. 8 RdNr 229 mwN) .

    Sie basiert auf einem umfassenden sozialen Ausgleich zwischen Gesunden und Kranken, vor allem aber zwischen Versicherten mit niedrigem Einkommen und solchen mit höherem Einkommen sowie zwischen Alleinstehenden und Personen mit unterhaltsberechtigten Familienangehörigen (vgl BVerfGE 123, 186, 263 = SozR 4-2500 § 6 Nr. 8 RdNr 229 mwN) .

    Bezogen auf die vorliegend streitigen Regelungen hat das BVerfG bereits entschieden, dass die durch das GKV-WSG vorgenommene Beschränkung der Möglichkeit zum Wechsel in die PKV bei Überschreiten der JAEG gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V betroffene Versicherte nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzt, sondern insbesondere verhältnismäßig ist (vgl BVerfGE 123, 186, 262 ff = SozR 4-2500 § 6 Nr. 8 RdNr 227 ff) , und dass auch ein Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Versicherungsunternehmen gerechtfertigt ist, soweit diese durch § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V betroffen sind (vgl BVerfG, aaO, S 265 bzw RdNr 237; vgl auch BVerfG SozR 4-2500 § 5 Nr. 1) .

    Zu diesem Personenkreis gehörten die nach alter Rechtslage wegen Überschreitens der JAEG versicherungsfreien Arbeitnehmer, welche bereits privat versichert waren oder im Hinblick auf ein privates Krankenversicherungsverhältnis ihre Mitgliedschaft in der GKV schon gekündigt hatten und deren Versicherungsverhältnis im ersten Fall ohne eine Übergangsregelung ex lege aufgelöst worden wäre (vgl BVerfGE 123, 186, 233 f = SozR 4-2500 § 6 Nr. 8 RdNr 151 ) .

    Dass dann aber ursprünglich nicht versicherungspflichtigen Selbstständigen, die in ein Beschäftigungsverhältnis eintreten, aus der - zumal später ohnehin nur zeitlich begrenzt in Geltung gewesenen - Erhöhung der Mindestverweildauer in der GKV auf drei Jahre unter dem Blickwinkel des Verfassungsrechts gleichwohl weitergehende Rechte für ihr Versicherungsverhältnis in der PKV zustehen könnten, als sie das BVerfG (BVerfGE 123, 186, 261 ff = SozR 4-2500 § 6 Nr. 8 RdNr 225 ff) schon versicherungsfrei gewesenen Beschäftigten zuerkannt hat, ist nicht ersichtlich.

  • BVerfG, 09.12.2003 - 1 BvR 558/99

    Alterssicherung der Landwirte

    Auszug aus BSG, 27.06.2012 - B 12 KR 6/10 R
    Zwar ist das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit betroffen, wenn der Gesetzgeber Personen der Pflichtversicherung in einem System der sozialen Sicherheit unterwirft (stRspr vgl BVerfGE 109, 96, 109 f = SozR 4-5868 § 1 Nr. 2 RdNr 34 mwN) .

    Entsprechend darf er die Voraussetzungen der Versicherungspflicht festlegen, weil er Verantwortung dafür trägt sicherzustellen, dass die Solidargemeinschaft leistungsfähig ist und bleibt (vgl BVerfGE 109, 96, 111 = SozR 4-5868 § 1 Nr. 2 RdNr 37 mwN) .

  • BVerfG, 06.12.2005 - 1 BvR 347/98

    "Nikolausbeschluss": Zur Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung

    Auszug aus BSG, 27.06.2012 - B 12 KR 6/10 R
    Dies gilt auch für die Begründung der Pflichtmitgliedschaft mit Beitragszwang in der GKV (vgl BVerfGE 115, 25, 42 = SozR 4-2500 § 27 Nr. 5 RdNr 18) , die bei einer - wie hier - aufgenommenen Beschäftigung bundesgesetzlich (§ 5 Abs. 1 Nr. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V) angeordnet wurde.
  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Präklusion I

    Auszug aus BSG, 27.06.2012 - B 12 KR 6/10 R
    Dieser ist nur verletzt, wenn durch eine Norm eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten verschieden behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (stRspr, vgl zB BVerfGE 55, 72, 88; 126, 400, 418).
  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 611/07

    Steuerliche Diskriminierung eingetragener Lebenspartnerschaften

    Auszug aus BSG, 27.06.2012 - B 12 KR 6/10 R
    Dieser ist nur verletzt, wenn durch eine Norm eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten verschieden behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (stRspr, vgl zB BVerfGE 55, 72, 88; 126, 400, 418).
  • BVerfG, 04.02.2004 - 1 BvR 1103/03

    Zur Anhebung der Versicherungspflichtgrenze durch das

    Auszug aus BSG, 27.06.2012 - B 12 KR 6/10 R
    Bezogen auf die vorliegend streitigen Regelungen hat das BVerfG bereits entschieden, dass die durch das GKV-WSG vorgenommene Beschränkung der Möglichkeit zum Wechsel in die PKV bei Überschreiten der JAEG gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V betroffene Versicherte nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzt, sondern insbesondere verhältnismäßig ist (vgl BVerfGE 123, 186, 262 ff = SozR 4-2500 § 6 Nr. 8 RdNr 227 ff) , und dass auch ein Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Versicherungsunternehmen gerechtfertigt ist, soweit diese durch § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V betroffen sind (vgl BVerfG, aaO, S 265 bzw RdNr 237; vgl auch BVerfG SozR 4-2500 § 5 Nr. 1) .
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.01.2015 - L 8 R 103/14

    Nachentrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen

    Dies sei höchstrichterlich durch das BSG geklärt (Urteil v. 27.6.2012, B 12 KR 6/10 R).

    Der Wortlaut des § 6 Abs. 9 SGB V a.F. lasse - wie das BSG mit Urteil vom 27.6.2012 (B 12 KR 6/10 R) gleichfalls höchstrichterlich geklärt habe - eine erweiternde, sich auf selbständig tätige Personen erstreckende Auslegung nicht zu.

    Die - aus Sicht der Klägerin bestehende - Grundrechtsverletzung des Beigeladenen zu 5) lasse auch nicht unter Verweis auf die Entscheidung des BSG vom 27.6.2012 (B 12 KR 6/10 R) verneinen, da sich der vorliegende Sachverhalt in wesentlichen Punkten von dem vom BSG entschiedenen Fall unterscheide.

    Es reicht nicht aus, dass dies zu einem beliebigen Zeitpunkt irgendwann einmal vor der krankenversicherungsrechtlich zu beurteilenden Beschäftigung der Fall war (BSG, Urteil v. 27.6.2012, B 12 KR 6/10 R, Rn. 17; Felix, in: jurisPK-SGB V, 2. Aufl. 2012, § 6 Rn. 14.1).

    Einnahmen aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit sind bei der Ermittlung des Jahresarbeitsentgeltes nicht heranzuziehen (Felix, in: jurisPK-SGB V, § 6 Rn. 15; BSG, Urteil v. 27.6.2012, a.a.O., juris Rn. 18).

    Auf den Eintritt von Versicherungspflicht zu einem späteren Zeitpunkt ist die Vorschrift von vornherein nicht anwendbar (BSG, Urteil v. 25.4.2012, B 12 KR 10/10 R [Rn. 13]; vgl. auch BSG, Urteil v. 27.6.2012, a.a.O. [Rn. 21]).

    Die Bestimmung ist weder deshalb verfassungsrechtlichen Bedenken ausgesetzt, weil infolge des Erfordernisses des unmittelbar der Beschäftigungsaufnahme vorgelagerten Dreijahreszeitraums nach Ende einer Phase der Selbständigkeit dieser Zeitraum neu zu laufen beginnt (BSG, Urteil v. 27.6.2012, B 12 KR 6/10 R [Rn. 23]), noch deshalb, weil die Regelung auf Personengruppen beschränkt ist, zu denen der Beigeladene zu 5) nicht gehört (BSG, a.a.O., [Rn. 25 f.]).

    Entgegen der Annahme der Klägerin unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt nicht wesentlich von dem, den das BSG in seiner bereits zitierten Entscheidung vom 27.6.2012 (B 12 KR 6/10 R) gewürdigt hatte.

  • LSG Baden-Württemberg, 07.11.2017 - L 11 R 4543/16

    Sozialversicherungspflicht - Consultant/Berater für Lotus Notes

    Aus welchem vorherigen Status heraus die zur Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V führende entgeltliche Beschäftigung als Arbeiter oder Angestellter aufgenommen wurde, ist für die Anwendung der gesetzlichen Regelung ohne Belang (BSG 27.06.2012, B 12 KR 6/10 R, juris RdNr 15).

    Der Beigeladene zu 1) hatte am 07.01.2008 die Jahresarbeitsentgeltgrenze im maßgebenden Dreijahreszeitraum vom 01.01.2005 bis 31.12.2007 schon deshalb nicht überschritten, weil er gar nicht abhängig beschäftigt war und daher auch kein Arbeitsentgelt iSv § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V (sondern Einkommen) erzielt hat (vgl BSG 27.06.2012, aaO).

    Der Beigeladene zu 1) war am 02.02.2007 nicht "wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze" versicherungsfrei und mit Blick darauf in der privaten Krankenversicherung versichert, sondern gehörte - als Selbstständiger - an diesem Tag schon generell nicht zum Kreis der Versicherungspflichtigen (vgl BSG 27.06.2012, aaO).

  • LSG Baden-Württemberg, 04.12.2012 - L 11 KR 4153/11
    Dies ist zulässig (BSG 27.06.2012, B 12 KR 6/10 R, juris).

    Aus welchem vorherigen Status heraus die zur Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V führende entgeltliche Beschäftigung als Arbeiter oder Angestellter aufgenommen wurde, ist für die Anwendung der gesetzlichen Regelung ohne Belang (BSG 27.06.2012, B 12 KR 6/10 R, juris RdNr 15).

    Bereits der Wortlaut lässt eine erweiternde, sich auf Beamte erstreckende Auslegung nicht zu (ebenso für Selbstständige: BSG, 27.06.2012, B 12 KR 6/10 R, juris).

    Dazu gehörten die nach alter Rechtslage wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfreien Arbeitnehmer, die bereits privat versichert waren oder im Hinblick auf ein privates Krankenversicherungsverhältnis ihre Mitgliedschaft in der GKV bereits gekündigt hatten und deren Versicherungsverhältnis im ersten Fall ohne eine Übergangsregelung ex lege aufgelöst worden wäre (BSG, 27.06.2012, B 12 KR 6/10 R, juris).

    Die vor der Gesetzesneuregelung bestehende bloße Aussicht eines Beamten, bei Aufnahme einer an sich versicherungspflichtigen Beschäftigung mit einem Jahresarbeitsentgelt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze und bei bisheriger Absicherung in der privaten Krankenversicherung sofort versicherungsfrei zu werden und nicht in die GKV einbezogen zu sein, durfte der Gesetzgeber als nicht gleichermaßen schützenswert behandeln (ebenso für Selbstständige: BSG, 27.06.2012, aaO).

  • LSG Sachsen, 26.10.2016 - L 1 KR 46/13

    Sozialversicherungsbeitragspflicht eines IT-Beraters

    Das Erfordernis eines dreijährigen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze erfasst auch Personen mit einem Einkommen oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze, die also vor Beginn ihrer Beschäftigung wegen ihrer selbstständigen Tätigkeit nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig waren (BSG, Urteil vom 27. Juni 2012 - B 12 KR 6/10 R - juris Rn. 15).

    Die drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahre, in denen die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten wurde, müssen der Beschäftigungsaufnahme unmittelbar vorgelagert sein (BSG, Urteil vom 27. Juni 2012 - B 12 KR 6/10 R - juris Rn. 17).

  • BSG, 03.07.2013 - B 12 KR 11/11 R

    Gesetzliche Krankenversicherung - keine Versicherungspflicht von Arbeitslosengeld

    Entsprechend hat der Senat auch in seiner Rechtsprechung zu Bereichen mit ähnlicher Regelungstechnik des Gesetzgebers eine einengende Sichtweise für zutreffend erachtet (vgl zB BSG SozR 4-2500 § 5 Nr. 9 RdNr 14 ) und für die Ausfüllung des Merkmals "unmittelbar" zwar bisweilen keine "Nahtlosigkeit" gefordert, sich aber jedenfalls an einer Ein-Monats-Frist orientiert (so BSG SozR 4-4300 § 28a Nr. 4 RdNr 22 ; für diese Zeitdauer ähnlich in Bezug auf den für einen Existenzgründerzuschuss erforderlichen "engen zeitlichen Zusammenhang" zwischen der Existenzgründung und einem vorausgehenden Arbeitslosengeldanspruch: BSG SozR 4-4300 § 57 Nr. 2 RdNr 11, 15 sowie Nr. 6 RdNr 24; vgl ferner BSG BSGE 99, 42 = SozR 4-4300 § 123 Nr. 4, RdNr 16; BSG Urteil vom 27.6.2012 - B 12 KR 6/10 R - Juris RdNr 17 ; zum Unmittelbarkeitserfordernis im Zusammenhang mit der Krankenkassenwahl nach § 175 Abs. 4 S 4 SGB V: BSG Urteil vom 9.11.2011 - B 12 KR 3/10 R - Juris RdNr 17 mwN; demgegenüber zur notwendigen Unterscheidung von "zuletzt" und "unmittelbar" bei der Auslegung des § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V: BSGE 107, 177 = SozR 4-2500 § 5 Nr. 13, LS 1 und RdNr 15 ff und BSG SozR 4-2500 § 5 Nr. 15, LS 1 und RdNr 17).
  • LSG Baden-Württemberg, 14.10.2016 - L 4 R 899/15

    Sozialversicherungspflicht - Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH -

    Die Regelung über die Versicherungsfreiheit in § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V mit seinem vom 2. Februar 2007 bis 31. Dezember 2010 geltenden Erfordernis eines dreijährigen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze erfasste auch Personen mit einem Einkommen oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze erfasst, die - wie der Kläger zu 2 ab 1. Januar 2009 - vor Beginn ihrer Beschäftigung wegen einer selbständigen Tätigkeit nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig waren (BSG, Urteil vom 27. Juni 2012 - B 12 KR 6/10 R - juris, Rn. 15).

    Auch die Bestandsschutzregelung des § 6 Abs. 9 SGB V in der ab 2. Februar 2007 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 3 Buchst e GKV-WSG kommt dem Kläger nicht zugute (BSG, Urteil vom 27. Juni 2012 - B 12 KR 6/10 R - juris, Rn. 19), weil er am 2. Februar 2007 nicht versicherungsfrei als Beschäftigter war.

  • LSG Baden-Württemberg, 23.04.2015 - L 11 R 3100/13
    Aus welchem vorherigen Status heraus die zur Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V führende entgeltliche Beschäftigung als Arbeiter oder Angestellter aufgenommen wurde, ist für die Anwendung der gesetzlichen Regelung ohne Belang (BSG 27.06.2012, B 12 KR 6/10 R, juris RdNr 15).

    Der Beigeladene zu 1) hatte am 01.01.2008 die Jahresarbeitsentgeltgrenze im maßgebenden Dreijahreszeitraum vom 01.01.2005 bis 31.12.2007 schon deshalb nicht überschritten, weil er ab 15.08.2005 gar nicht mehr abhängig beschäftigt war und daher auch kein Arbeitsentgelt iSv § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V (sondern Einkommen) erzielt hat (vgl BSG 27.06.2012, aaO).

    Der Beigeladene zu 1) war am 02.02.2007 nicht "wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze" versicherungsfrei und mit Blick darauf in der privaten Krankenversicherung versichert, sondern gehörte - als Selbstständiger - an diesem Tag schon generell nicht zum Kreis der Versicherungspflichtigen (vgl BSG 27.06.2012, aaO).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.05.2016 - L 8 R 975/12

    Statusfeststellungsverfahren für einen Videotechniker; Gegenstand einer

    Es reicht nicht aus, dass dies zu einem beliebigen Zeitpunkt irgendwann einmal vor der krankenversicherungsrechtlich zu beurteilenden Beschäftigung der Fall war (BSG, Urteil v. 27.6.2012, B 12 KR 6/10 R, USK 2012-81; Felix, in: jurisPK-SGB V, 2. Aufl. 2012, § 6 Rdnr. 14.1, Senat, Urteil v. 14.1.2015, L 8 R 103/14, juris).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 20.11.2013 - L 9 KR 133/11

    Versicherungspflicht in der GKV - abhängige Beschäftigung - Überschreiten der

    Die höchstrichterliche Rechtsprechung zu diesem Thema (etwa Urteil des Bundessozialgerichts vom 27. Juni 2012, B 12 KR 6/10; Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Juni 2009, 1 BvR 706/08) sei auf ihren Fall nicht anwendbar bzw. gebe insoweit nichts her.

    Die Klägerin, die am 17. Januar 2008 eine Beschäftigung aufnahm und deshalb nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch (SGB V) dem Grunde nach versicherungspflichtig wurde, war entgegen der Auffassung des Sozialgerichts von diesem Zeitpunkt an nicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 SGB V in der GKV versicherungsfrei (vgl. zum Folgenden Urteil des Bundessozialgerichts vom 27. Juni 2012, B 12 KR 6/10 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 12 bis 18).

    Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen die maßgeblichen Regelungen in § 6 SGB V in der vom 2. Februar 2007 bis 30. Dezember 2010 geltenden Fassung bestehen nicht (vgl. insoweit Urteil des Bundessozialgerichts vom 27. Juni 2012, B 12 KR 6/10 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 22 bis 27).

  • LSG Baden-Württemberg, 07.05.2014 - L 4 KR 1024/13

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit eines

    Auch auf die Besitzstandsregelung in § 6 Abs. 9 SGB V kann sich ein Versicherter nicht berufen, der - wie der Kläger - am Stichtag (2. Februar 2007) selbstständig war (so Urteil des erkennenden Senats vom 12. Februar 2010 - L 4 KR 1420/09 - und nachfolgend BSG, Urteil vom 27. Juni 2012 - B 12 KR 6/10 R - beide in juris).
  • BSG, 04.01.2016 - B 12 R 27/15 B
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 04.11.2015 - L 8 R 599/13

    Streit im Rahmen eines Betriebsprüfungsverfahrens über die Rechtmäßigkeit einer

  • LSG Berlin-Brandenburg, 16.03.2016 - L 9 KR 142/13

    Versicherungspflicht - Beschäftigung - Franchisevertrag - fehlende

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 30.01.2013 - L 8 R 873/12
  • LSG Baden-Württemberg, 30.10.2015 - L 4 R 4015/12
  • LSG Baden-Württemberg, 18.03.2014 - L 11 R 4497/12
  • LSG Baden-Württemberg, 24.06.2014 - L 11 KR 5338/12
  • LSG Baden-Württemberg, 17.04.2013 - L 5 R 2720/11
  • SG Karlsruhe, 24.10.2016 - S 5 R 2595/16

    Sozialversicherungspflicht - Geschäftsführer einer GmbH - Rechtsmacht -

  • SG Gießen, 03.05.2018 - S 15 KR 3/17
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 19.12.2012 - L 1 KR 493/11
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